AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere Tätigkeit ist gewerblich auf die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit, einen Vertrag zu schließen, gerichtet. Auch durch die Entgegennahme unserer Dienste werden Sie unser Auftraggeber. Kommt ein Vertrag mit uns zustande, gelten die nachstehenden Regelungen, die zur Vermeidung von Missverständnissen und Nachteilen aufmerksam gelesen und beachtet werden sollten. Haben Sie Fragen zum Verständnis dieser Bestimmungen, ist die Geschäftsleitung jederzeit gerne bereit, Ihnen diese zu erläutern. 

1.       Provision

Unsere Tätigkeit ist, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, nach den nachstehenden Vorschriften zu vergüten.

a)   Die Maklerprovision ist verdient, sobald durch unsere Vermittlung und/oder aufgrund unseres Nachweises ein Vertrag zustande gekommen ist. Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit hierfür genügt. Das gilt auch, wenn ein Vertrag durch unsere Mitwirkung zustande kommt, die Gelegenheit zu seinem Abschluss aber nicht durch uns nachgewiesen wurde oder dem Auftraggeber schon bei unserem Nachweis bekannt war.

Weist der Makler einen Kauf-/Mietinteressenten nach, der dem Verkäufer/Vermieter bereits bekannt ist, obliegt es dem Verkäufer/Vermieter, den Nachweis des Maklers schriftlich zurückzuweisen.

Der Verkäufer/Vermieter ist verpflichtet, vor Abschluss des Hauptvertrags beim Makler rückzufragen, ob dieser den Vertragsabschluss nachgewiesen oder vermittelt hat. Verletzt der Verkäufer/Vermieter diese Pflicht, so kann er dem Makler nicht entgegenhalten, er habe  von der Maklertätigkeit nicht rechtzeitig Kenntnis gehabt.

Die Maklerprovision ist auch dann verdient, wenn der zustande gekommene Vertrag im Nachhinein durch Eintritt einer vereinbarten auflösenden Bedingung oder durch Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechts entfallen sollte.

Bei Abschluss eines Vorvertrages infolge unserer Tätigkeit entsteht die Vergütungspflicht mit dem Abschluss des Hauptvertrages, auch wenn wir daran nicht nochmals mitgewirkt haben. Enthält ein durch unsere Mitwirkung zustande gekommener Vertrag ein Optionsrecht (z. B. auf Verlängerung eines Mietverhältnisses), so ist die Provision bereits mit Abschluss dieses Vertrages verdient, und zwar unabhängig davon, ob die Option ausgeübt wird oder ob wir an der Ausübung nochmals mitwirken.

b)   Die Provision ist fällig und zahlbar 8 Tage nach Rechnungserteilung.

c)   Unser Provisionsanspruch wird nicht dadurch berührt, dass der Abschluss des Vertrages zu einem späteren Termin oder zu anderen Bedingungen erfolgt, sofern der vertraglich vereinbarte wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich von unserem Angebotsinhalt abweicht. Wir haben insbesondere Anspruch auf Maklerprovision, wenn anstelle des von uns angebotenen Geschäfts ein Ersatzgeschäft zustande kommt, das in seinem wirtschaftlichen Erfolg an die Stelle des ursprünglich bezweckten Geschäfts tritt, z. B. durch Enteignung, Umlegung, Zwangsversteigerung, Ausübung eines Vorkaufsrechtes oder Bestellung eines Erbbaurechtes.

Als provisionsbegründender Hauptvertrag gilt auch der Verkauf eines realen oder ideellen Anteils an dem Grundstück oder die Übertragung von Gesellschaftsrechten, wenn dies dem Zweck wirtschaftlich entspricht.

2.       Tätigkeit für beide Teile

Wir werden in der Regel auch für den anderen Vertragspartner entgeltlich tätig. Dabei werden wir die beiderseitigen Interessen unparteiisch wahren. Auf Wunsch kann vereinbart werden, dass wir nur für eine Seite tätig werden; dann erhöhen sich die in den Ziffern 3 und 4 dieser Bedingungen genannten Provisionssätze auf das Doppelte.

3.       Höhe der Provisionen

An Maklerprovision sind zu zahlen:

a)   Bei An- und Verkauf von Haus- und Grundbesitz berechnet von dem Gesamtkaufpreis, d.h. auch von allen zusätzlich versprochenen und erbrachten Leistungen:

-  bei einem Kaufpreis bis zu Euro 7,5 Mio. 5,0%

-  ab einem Kaufpreis ab Euro 7,5 Mio. 3,0%

b)   Bei An- und Verkauf von Erbbaurechten bezogen auf den Grundstückswert und den Wert der etwa bestehenden Aufbauten:

-  bei einem Kaufpreis bis zu Euro 7,5 Mio. 5,0%

-  ab einem Kaufpreis ab Euro 7,5 Mio. 3,0%

c)   Bei An- und Verkauf von Unternehmen, Beteiligungen, Waren, Know-how, Gegenständen, berechnet von der gesamten Vertragssumme:

-  bei einem Kaufpreis bis zu Euro 7,5 Mio. 5,0%

-  ab einem Kaufpreis ab Euro 7,5 Mio. 3,0%

d)   Bei Bauverträgen, auch zur gemeinsamen Errichtung eines Bauwerkes, insbesondere bei der erstmaligen Begründung von Wohnungseigentum:                                                                                   Vom Erwerber oder Besteller und vom Bauträger oder Auftragnehmer je 3%, berechnet vom Gesamtverkaufspreis bzw. von den Gesamtaufwendungen für Grundstück und Bauleistungen einschließlich Nebenleistungen und Mehrwertsteuer.

e)   Bei Vereinbarung eines Ankaufrechts, Vorkaufsrechts und/oder Optionsrechts beträgt die vom Berechtigten zu zahlende Provision 1% des Vertragswertes. Bei Ausübung des Rechts schuldet der Berechtigte zusätzlich die Provision vorstehend zu a) bis d).

f)    Bei Vermietungen und Verpachtungen: Vom Mieter/ Pächter

- 3,0 Nettomonatsmieten bei Verträgen mit einer Laufzeit bis zu fünf Jahren;

- 4,0 Nettomonatsmieten bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren;

- eine weitere Nettomonatsmiete bei Vereinbarung einer Option auf Verlängerung des Miet- oder Pachtvertrages, und zwar unabhängig davon, ob die Option ausgeübt wird oder nicht.

g)   Erhält der Mieter im Zusammenhang mit dem Abschluss des Mietvertrages weitere Zuwendungen wie z.B. Zuschuss für Ausbau bzw. Einrichtung der Mietflächen, Übernahme von Verbindlichkeiten aus Altmietverträgen, Abstandszahlungen etc. so wird hieraus eine zusätzliche Provision von 3% des Gesamtwertes dieser Zuwendungen geschuldet.

4.       Mehrwertsteuer

Zusätzlich zu den in der vorstehenden Ziffer 3 genannten Provisionssätzen haben wir Anspruch auf die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer von der Provision gegen den jeweiligen Auftraggeber.

5.       Besondere Pflichten des Auftraggebers/Vertraulichkeit

Bei Vertragsabschluss, an dem wir nicht teilgenommen haben, ist uns unverzüglich die Vertragspartei des Auftraggebers bekannt zu geben. Werden aufgrund unserer Tätigkeit direkte Verhandlungen mit der anderen Vertragspartei aufgenommen, ist auf unsere Tätigkeit Bezug zu nehmen. Der Inhalt der Verhandlungen ist uns unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

Die Ausübung einer Option oder eines Vorkaufsrechtes oder der Abschluss eines Hauptvertrages aufgrund Vorvertrages sind uns unverzüglich mitzuteilen. Sollte ein uns erteilter Auftrag gegenstandslos geworden sein, sind wir unverzüglich hiervon zu verständigen.

Wir haben Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss; der Termin ist uns rechtzeitig vorher mitzuteilen. Ferner haben wir Anspruch auf Erteilung einer Kopie oder Abschrift des zustande gekommenen Vertrages und auf Bekanntgabe aller sich darauf beziehenden Nebenabreden.

Unsere Angebote und Mitteilungen sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt und vertraulich zu behandeln. Sie dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben werden.

6.       Schadensersatz des Auftraggebers

Vertragswidriges Verhalten unseres Auftraggebers verpflichtet ihn zum Ersatz unserer sachlichen und zeitlichen Aufwendungen, die hierdurch entstehen. Der Ersatz umfasst die Aufwendungen für unsere gesamte Tätigkeit für das Objekt, wenn es durch unbefugte Weitergabe unserer Informationen ohne unsere Einschaltung zum Vertrag kommt.

Weisen wir nach, dass uns durch unbefugte Weitergabe unserer Informationen eine Provision entgangen ist, ist uns anstelle der Aufwendungen die Provision vom Auftraggeber zu zahlen, die wir insgesamt durch unsere Tätigkeit hätten erzielen können, also bis zur doppelten Höhe der Provision nach den vorstehenden Ziffern 3 und 4.

Der Ersatz für den Zeitaufwand bemisst sich nach der jeweils gültigen Bestimmung für die gesetzliche Vergütung von Architekten (jeweiliger Höchstsatz des Zeithonorars für Auftragnehmer gemäß § 6 Absatz 2 HOAI).

Wird die Chance des Maklers, die Provision zu verdienen, infolge eines vertragswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Auftraggebers vereitelt, hat der Auftraggeber Aufwendungsersatz nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu leisten. Der Ersatz eines weiteren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Zum Aufwand des Maklers gehören vor allem die Kosten für Inserate, Exposés, sonstige Prospekte, die Einstellung im Internet, Hinweisschilder sowie sonstige konkrete für dieses Projekt aufgewandte Mittel.

7.       Haftung

Unsere Angebote erfolgen gemäß den uns erteilten Auskünften; sie sind freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Zwischenverkauf/ Zwischen-vermietung bleiben vorbehalten. Schadensersatzansprüche sind uns gegenüber außer bei vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verhalten ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.Unsere Haftung auf Schadensersatz ist auf den vertragstypischen, vorherseh-baren Schaden begrenzt.

Die gesamte Haftungsbeschränkung gilt auch nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

8.       Kundenidentifikation

Dem Kunden ist bekannt, dass wir gemäß § 3 Abs. 1, Satz 1, Nr. 3 GwG (Geldwäschegesetz) zur Identifikation unserer Kunden verpflichtet sind. Darüber hinaus verpflichtet das GwG den Kunden, uns die dafür notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Änderungen unverzüglich mitzuteilen, die sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergeben.

9.       Allgemeines

Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen dieses Vertrags davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken dieses Vertrags.

Der Kunde willigt ein, dass der Makler Daten, die sich aus diesem Vertrag oder der Vertragsdurchführung ergeben, erhebt, verarbeitet und nutzt und diese im erforderlichen Umfang an Interessenten übermittelt.

Ist der Vertragspartner Kaufmann, wird zwischen ihm und dem Makler als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus diesem Maklervertrag, sowie Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten, Düsseldorf vereinbart.